Im Schadensfall fragt Ihre Versicherung zuerst, wann der Baum zuletzt kontrolliert wurde. Als Baumeigentümer, egal ob privat oder öffentlich, müssen Sie nach aktueller Rechtssprechung dafür sorgen, dass von Ihren Bäumen keine Gefahr ausgeht. Dafür reicht eine einfache Sichtkontrolle vom Boden aus, die meist alle ein bis zwei Jahre, in seltenen Fällen halbjährlich, durchzuführen ist. Eventuelle Schäden und Defektsymptome können erkannt und bei Bedarf Maßnahmen festgelegt werden.
Bei der Baumkontrolle wird der Baum visuell systematisch vom Boden aus kontrolliert. Als Hilfsmittel dienen ein Sondierstab um außen liegende Fäulen zu bestimmen und ein Schonhammer, mit dem man beim Abklopfen des Stammes Fäulen und Höhlungen hören kann. Der Zustand, Auffälligkeiten und Schäden werden dokumentiert und notwendige Maßnahmen festgelegt. Dies kann von der eingehenden Untersuchung oder weiteren Inaugenscheinnahme über Baumpflegemaßnahmen bis zur Fällung reichen.
Wir führen qualitativ hochwertige Baumkontrollen nach der Baumkontrollrichtlinie der FLL als Ersterfassung oder Folgekontrolle durch – ganzheitlich unter Berücksichtigung von Verkehrssicherheit, Artenschutz und Wirtschaftlichkeit; sowohl für den Einzelbaum im Privatgarten als auch für große öffentliche Baumbestände. Die Daten werden in einem digitalen Baumkataster festgehalten, als Bericht oder in einem Gutachten dokumentiert.
Gesonderte Kontrollen können zum Beispiel bei Eichenprozessionsspinner (EPS), Asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB), Massaria und nach Sturmereignissen durchgeführt werden.
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Sie ergibt sich vor allem aus der Rechtssprechung. Von Bedeutung ist hier insbesondere das Grundsatzurteil zur Verkehrssicherungspflicht des BGH von 1965. Darin heißt es, dass eine „regelmäßige Überprüfung der Straßen notwendig [ist], um neu entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen“. Die Straßen müssen „regelmäßig beobachtet und in angemessenen Zeitabschnitten befahren oder begehen“ werden. „Allerdings kann nicht verlangt werden, dass eine Straße völlig frei von Mängeln und Gefahren ist“. Dieses Urteil wurde 2004 durch den BGH bestätigt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch beziehen sich § 823 und § 839 auf die Verkehrssicherungspflicht. Demnach muss jeder, der einen Verkehr eröffnet, dafür Sorge tragen, dass keine Risiken für Dritte entstehen.
BGH Urteil vom 21.01.1965 – III ZR 217/63
BGH Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03